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SozialplanEin Sozialplan ist zu vereinbaren zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei jeder Betriebsänderung, sofern sie mitbestimmungspflichtig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter hat und die geplante Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft hat, § 111 BetrVG. Sozialplan - wirtschaftlicher Ausgleich Der Sozialplan soll die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder mildern, § 112 Abs. 1 BetrVG. Sozialplan und InteressenausgleichNeben dem Sozialplan ist über ein Interessenausgleich zu verhandeln. Dieser regelt das Ob und Wie der Betriebsänderung, der Sozialplan die Mittel, die betroffene Arbeitnehmer zum Ausgleich erhalten. Sozialplan und Interessenausgleich erzwingbar Sowohl Interessensausgleich als Sozialplan sind erzwingbar. Wenn der Arbeitgeber sich weigert, hierüber zu verhandeln oder mann nicht einig wird, so kann von Arbeitsgericht eine Einigungsstelle eingesetzt werden, in der Regel auf Antrag des Betriebsrats, Führt der Arbeitgeber die Maßnahme vor der Einigung über den Interessenausgleich durch, so muss er eine Art Schadensersatz leisten - den so genannten Nachteilsausgleich, § 113 BetrVG. In weiten Teilen Deutschlands lehnen es die Arbeitsgericht aber ab, dem Betriebsrat ein Recht anzuerkennen, die rechtswidrige Maßnahme per einstweiliger Verfügung zu verhindern. Die einzelnen Landesarbeitsgerichte entscheiden dies unterschiedlich. Sozialplan und Interessenausgleich als PaketDennoch existiert stets die Sanktion des Nachteilsausgleichs. Deshalb sind Arbeitgeber daran interessiert, schnell einen Interessenausgleich zu erzielen. Der Sozialplan mag warten. Für den Betriebsrat ist die Interessenlage gerade umgekehrt: den Interessenausgleich und die Maßnahme kann er auf Dauer nicht verhindern und hier nur mäßig Einfluss nehmen. Er kann aber erreichen für einen zügigen Abschluss des Interessenausgleich auch einen gut dotierten Sozialplan zu erreichen. Deshalb werden in der Praxis Interessenausgleich und Sozialplan gemeinsam vereinbart. Der Interessenausgleich enthält dann häufig nur die Regelung, dass der Arbeitgeber diese Maßnahme beabsichtigt und der Betriebsrat sie hinnimmt, dafür aber ein Sozialplan vereinbart wird. |
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