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Mein Arbeitgeber ist pleite ... . Nicht nur Menschen sterben. Auch kein Unternehmen besteht ewig. Und so wie der Tod oft plötzlich kommt, so überraschend kommt manchmal der Moment, wo der Unternehmer weniger Geld hat, als er zum Weiterleben bräuchte: Er ist zahlungsunfähig, in der Fachsprache: insolvent. Die Insolvenz im Arbeitsrecht
Welche Ansprüche haben nun die Mitarbeiter?
Für die rückständigen Löhne der letzten drei Monate tritt das Arbeitsamt ein und zahlt diese zu 100 % als Insolvenzgeld aus. Ab dem ersten Tag, an dem keine Arbeit mehr geleistet wird, ist der Mitarbeiter arbeitslos. Er hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sobald er sich persönlich beim Arbeitsamt meldet und die Leistung beantragt. Oft fragen selbst Mitarbeiter des Arbeitsamts nach der Kündigung. Die ist nicht erforderlich. Arbeitslosengeld ist auch zu erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht. Arbeitslos ist bereits, wer nicht beschäftigt wird. Deshalb ist es in der Regel ein Fehler, wenn der Arbeitnehmer nun selbst kündigt. Damit verliert er nur seine Rechte.
Wenn ein Betriebsrat besteht, so kann er auch den Insolvenzverwalter zwingen, einen Sozialplan in der Insolvenz aufzustellen. Viel Widerstand ist dann nicht zu erwarten, siehe Betriebsrat und Insolvenz. Das Thema Arbeitsrecht in der Insolvenz ist so komplex, dass wir ihm eine eigene Präsenz im Internet geschaffen haben. Wir ausführlicher sich mit diesem Thema beschäftigen möchte, möge sie besuchen: hier der Link: Arbeitsrecht und Insolvenz. In der Insolvenz werden häufig Beschäftigungsgesellschaften oder Transfergesellschaften angeboten. Auch zu diesen haben wir demnächst eine eigene Website gestaltet,
hier folgt in Zukunft der Link zu
Beschäftigungsgesellschaft, Qualifizierungsgesellschaft und Transfergesellschaft. |
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