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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann Seniorpartner der Fachanwälte

Dr. Kunzmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbote gibt es nicht nur im Arbeitsrecht und für die Organe juristischer Personen, also vor allem die Geschäftsführer einer GmbH oder die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft. Wettbewerbsverbote gibt es auch für Handelsvertreter und im Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht beschäftigen wir uns hier nur mit dem Wettbewerbsverboten für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Geschäftsführer. Darunter verstehen wir solche Geschäftsführer, die keine maßgebliche Beteiligung an der Gesellschaft selbst halten. Manchmal werden sie auch Fremdgeschäftsführer genannt

Vertragliches Wettbewerbsverbot

Zu jedem Arbeitsvertrag gehört ein vertragliches Wettbewerbsverbot, ohne dass darüber gesondert eine Vereinbarung getroffen werden muss.

Während des bestehenden Arbeitsvertrags darf der Arbeitnehmer nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber eigene Geschäfte betreiben.

Zumeist wird jedoch, wenn man vom Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht spricht, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gemeint.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Das Gesetz erlaubt es, dem Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch den Wettbewerb zu verbieten. Insbesondere die Arbeitsaufnahme bei einem unmittelbaren Wettbewerber wird damit verhindert.

Voraussetzung hierfür ist ein Vertrag und die Zusage, eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der bisherigen letzten vertraglichen Leistungen zu bezahlen.

In der Praxis sind jedoch die meisten Vereinbarungen über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot angreifbar. Manchmal sind sie nichtig, häufig aber nur unverbindlich. Das "unverbindliche Wettbewerbsverbot" ist ein Spezialthema aus diesem Bereich.

Die nachvertraglichen Wettbewerbsverbote sind eine so spannende Materie, dass wir umfassend zu Fragen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots an anderer Stelle Stellung genommen haben.

Insbesondere die richtige Taktik bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ist dort thematisiert.

Gerade wegen der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung ergeben sich für den Arbeitnehmer hier oft ungeahnte wirtschaftliche Möglichkeiten.

Wir finden häufig unverbindliche Wettbewerbsverbote in den Arbeitsverträgen unsere Mandanten. Zumeist kommen dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusätzliche Zahlungen in der Höhe von bis zu zwölf Monatsverdiensten hinzu, eben diese Karenzentschädigung.

Konkret heißt dies, dass bei der Verhandlung um die Abfindung ein zusätzliches Volumen von einem Jahresgehalt auf dem Tisch liegt.

Fachanwalt Arbeitsrecht überbringt Abfindung Geldkiste

Geldkiste mit Abfindung - aus unserer Kinowerbung "Millionenabfindung"

Ebenso wichtig ist die Frage, ob wirklich ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorliegt oder ob der Arbeitnehmer frei ist, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sich also nicht durchsetzen lässt.

Warnung vor Selbsttherapie

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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht Oliver Derkorn

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Diese haften für Fehler und haben in der Regel auch eine Haftpflichtversicherung, die für solche Schäden eintritt.

Wer meint, er könne sich solchen Rechtsrat aus finanziellen Gründen nicht erlauben, kann sich zuvor einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht besorgen.

Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein.

Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern.

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