Nachteilsausgleich
Weicht ein Arbeitgeber von einem Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so kann er zur Zahlung eines Nachteilsausgleich verpflichtet werden, § 113 Abs. 1 BetrVG. Dies gilt erst recht dann, wenn er die Betriebsänderung durchführt, ohne auch nur einen Interessenausgleich versucht zu haben, § 113 Abs. 3 BetrVG.
Dies wäre an sich eine spürbare Sanktion, da beim wichtigsten sei - die Entlassung von Mitarbeitern - das Gesetz einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt, die in der Regel ein halbes bis ein ganzes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung umfasst.
Bundesarbeitsgericht: Nachteilsausgleich mit sonstigen Abfindungen zu verrechnen
Das Bundesarbeitsgericht ist aber in ständiger Rechtsprechung der Ansicht, dass solche Abfindungszahlungen im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs auf Nachteilsausgleich mit Ansprüchen auf Abfindung aus einem Sozialplan zu verrechnen sind. Somit kann der Arbeitgeber ohne großes Risiko seine Betriebsänderung ohne Interessenausgleich durchziehen, da es keine spürbare Sanktion für ihn gibt.
Die BAG-Rechtsprechung zur Verrechnung von Nachteilsausgleich mit Abfindung und Sozialplan ist europarechtswidrig
Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat für die Arbeitgeber einen Haken: da sie den Verstoß nicht wirksam sanktioniert, dürfte diese Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof nicht akzeptiert werden. Sie gilt also wohl nur noch solange, bis ein deutsches Arbeitsgericht die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorliegt.
Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Europäischen Gerichtshof dann der Bundesrepublik einen Verstoß gegen die Richtlinien vorwerfen wird.
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