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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann Seniorpartner der Fachanwälte

Dr. Kunzmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

Nachteilsausgleich

Weicht ein Arbeitgeber von einem Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so kann er zur Zahlung eines Nachteilsausgleich verpflichtet werden, § 113 Abs. 1 BetrVG. Dies gilt erst recht dann, wenn er die Betriebsänderung durchführt, ohne auch nur einen Interessenausgleich versucht zu haben, § 113 Abs. 3 BetrVG.

Der entlassene Mitarbeiter kann dann beim Arbeitsgericht auf eine Abfindung klagen, die im Regelfall bis zu zwölf Bruttomonatsgehältern erreichen kann. Bei sehr langjähriger Beschäftigung und hohen Lebensalter kann diese Abfindung auf bis zu 18 Bruttomonatsgehältern festgesetzt werden.

Stumpfes Schwert dank Bundesarbeitsgericht

Dies wäre an sich eine spürbare Sanktion, die jeden Arbeitgeber motivieren sollte, den Interessenausgleich sehr ernst zu nehmen.

Das Bundesarbeitsgericht ist aber in ständiger Rechtsprechung der Ansicht, dass solche Abfindungszahlungen im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs auf Nachteilsausgleich mit Ansprüchen auf Abfindung aus einem Sozialplan zu verrechnen sind. Somit kann der Arbeitgeber ohne großes Risiko seine Betriebsänderung ohne Interessenausgleich durchziehen: es gibt keine spürbare Sanktion für ihn.. wenn nur der Sozialplan eine ausreichende Abfindung vorsieht.

Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird zu Recht kritisiert, weil so der Nachteilsausgleich keine wirksame Sanktion zur Durchsetzung dieses Rechts ist.

Nachteilsausgleich verstößt so gegen europäisches Recht

Da hiervon die Richtlinie der Europäischen Union (Massenentlassungsrichtlinie) betroffen ist, liegt das letzte Wort nicht beim Bundesarbeitsgericht, sondern beim Europäischen Gerichtshof.

Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat also für die Arbeitgeber einen Haken: da sie den Verstoß nicht wirksam sanktioniert, dürfte diese Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof nicht akzeptiert werden. Sie gilt also wohl nur noch solange, bis ein deutsches Arbeitsgericht die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorliegt.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Europäischen Gerichtshof dann der Bundesrepublik einen Verstoß gegen die Richtlinien vorwerfen wird.

Denkbar ist abe auch, dass das Bundesarbeitsgericht der Kritik folgt und seine Rechtsprechung aufgibt..

Fachanwalt Arbeitsrecht Düren Euskirchen Köln Derkorn

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht Oliver Derkorn

Oliver Derkorn ist seit 1999 Rechtsanwalt und seit 2003 Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Unsere Präsenz im Internet ist vielleicht etwas zu umfangreich: Wir behandeln ausgewählte Fragen des Arbeitsrechts auf unserer ursprünglichen Homepage www.drkup.de.

Komplexere Themenkreisen wie Arbeitsrecht und Insolvenz oder die Problematik der nachvertraglichen Wettbewerbsverbote haben wir auf eigene Domains ausgelagert.

Sie finden also ausführliche Informationen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot hier, zum Arbeitsrecht in der Insolvenz hier und wir haben auch in der Planung, einige weiteren Bereichen, zum Beispiel Sozialrecht und unsere Tätigkeit als Fachanwalt für Sozialrecht ebenfalls gesondert zu behandeln.

Weiter versuchen wir den Weg zu uns den Mandanten erleichtern, die uns unter den Stichworten Fachanwalt für Arbeitsrecht Euskirchen oder Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düren suchen.

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