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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann Seniorpartner der Fachanwälte

Dr. Kunzmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

Abmahnung im Arbeitsrecht

Abmahnung ist für uns als Fachanwälte für Arbeitsrecht auch ein Synonym für Aberglauben im Arbeitsrecht: es gibt kaum ein Begriff, mit dem so viele populäre Irrtümer verbunden sind.

Und mit dem Begriff Abmahnung ist Furcht und Schrecken verbunden. Schlechte Vorgesetzte bedrohen ihre Mitarbeiter immer wieder mit der - mehr oder weniger - gerechtfertigten Drohung: "... dann bekommst du eine Abmahnung! Und nach der dritten Abmahnung kannst du gehen!".

Abmahnung - was ist das genau?

Abmahnung heißt nichts anderes, als dass man das Verhalten seines Vertragspartners als nicht vertragsgerecht rügt und dass man mit Konsequenzen - eben die Kündigung - droht.

Die Abmahnung hat also eine doppelte Funktion: die Abmahnung rügt ein Verhalten und die Abmahnung droht die Konsequenz an, dass im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis endet.

Und dies liegt eigentlich auf der Hand: dass man zunächst einmal abmahnen muss, bevor man zum großen Hammer greift und nicht direkt das Tischtuch zerschneidet, also die Kündigung erklärt.

Dieser Grundsatz - "Vorrang der Abmahnung vor der Kündigung" - gilt nicht nur im Arbeitsrecht, sondern in vielen Rechtsgebieten, vor allem dort, wo dauerhafte Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehen. Hier ist insbesondere an das Mietrecht, aber auch an das Gesellschaftsrecht zu denken.

Abmahnung - was beweist sie?

Aber: eine Abmahnung ist nur eine Erklärung des Abmahnenden - sie ist insofern nur so viel wert, wie das Papier, auf das sie geschrieben ist. Eine Abmahnung beweist nichts, außer ihrer eigenen Existenz. Ob der Vorwurf gerechtfertigt ist oder nicht - das ergibt sich nicht aus der Abmahnung.

Und anders als eine Kündigung hat die Abmahnung keine unmittelbare Rechtsfolge. Gegen eine Kündigung muss man sich wehren und innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Gegen eine Abmahnung kann man klagen, man muss es aber nicht. Man kann auch eine Abmahnung einfach abheften. Sinnvoll kann es sein, eigene Notizen zum Sachverhalt zu machen und dazu zu packen.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht Oliver Derkorn

Nicht unbedingt zu empfehlen ist, die Abmahnung an das Schwarze Brett im Betrieb zu hängen. Dies führte in einem konkreten Fall dazu, dass der Arbeitgeber dies zu einem Anlass für eine fristlose Kündigung nahm. Allerdings war die Kündigungsschutzklage dagegen dann wieder erfolgreich.

Unterschrift unter Abmahnung?

Häufig fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, den Empfang der Abmahnung durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Verständlicherweise zögern viele Arbeitnehmer damit. Sie befürchten, dass ihre Unterschrift als Einverständnis mit der Abmahnung gilt. Diese Sorge ist jedoch nicht berechtigt. Die Unterschrift unter der Abmahnung bestätigt hier nur den Empfang, der Erhalt der Abmahnung wird quittiert.

Eine solche Unterschrift unter die Abmahnung ist andererseits auch nicht erforderlich, denn der Arbeitgeber kann ja den Zugang der Abmahnung auch durch Zeugen beweisen oder er kann sie als Einschreiben verschicken.

Noch weiter gehen manche Arbeitgeber, in dem sie verlangen, dass nicht nur der Erhalt sondern auch die Richtigkeit der Abmahnung bestätigt werden soll. Dies ist natürlich nicht rechtens. Dennoch geben manche Arbeitnehmer dem Druck nach.

Dies ist wiederum auch nicht so schlimm, wie es zunächst scheint. Denn häufig sind solche "Anerkenntnisse" formularmäßig vorgegeben und somit bereits nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam.

Drei Abmahnungen = eine Kündigung?

Immer wieder wird die Ansicht vertreten, nach drei Abmahnungen sei eine erklärte Kündigung wirksam. Eine solche Automatik gibt es nicht. Aber dieser Irrtum - "drei Abmahnungen = ein Elfmeter" - lässt sich kaum ausrotten.

Und dieser Aberglaube führt häufig dazu, dass im Arbeitsrecht wenig erfahrene Arbeitgeber ihrem Arbeitnehmer drei Abmahnungen und eine Kündigung gleichzeitig in die Hand drücken.

Eine solche Kündigung ist praktisch immer rechtswidrig.

Klage gegen Abmahnung?

Man kann gegen eine Abmahnung beim Arbeitsgericht klagen. Dies ist aber nur in seltenen Fällen sinnvoll.

Ob eine Abmahnung gerechtfertigt ist, ob eine Kündigung wirksam ist, das alles kann dann im Streit um die Kündigung geklärt werden.

Schweigen auf eine Abmahnung - kein Geständnis oder Anerkenntnis!

Es gilt nicht der Grundsatz, dass ein Schweigen ein Geständnis ist. Wer schweigt, der schweigt und er erklärt hier nichts. Er gesteht nichts und er erkennt nichts an.

Das Arbeitsverhältnis ist meistens durch die ausgesprochene Abmahnung ohnehin schon belastet. Deshalb kann kein Arbeitnehmer gezwungen werden, diese Belastung des Arbeitsverhältnisses durch eine Klage beim Arbeitsgericht zu verschärfen.

Abmahnungen meistens unwirksam

Die meisten Abmahnungen sind bereits aus formellen Gründen unwirksam. Es lohnt sich, hierzu eine arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Danach schläft man wieder ruhiger. Eine solche Beratung ist von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Wer jetzt noch keine Rechtsschutzversicherung hat, sollte sich schnell darüber Gedanken machen. Denn die Abmahnung ist auch insofern eine Warnung, als sie zeigt, dass hier arbeitsrechtliche Konflikte in der Zukunft drohen.

Kopf Waschen statt Abmahnung

Keine wirksame Abmahnung: dem Mitarbeiter einmal richtig den Kopf waschen

Bei dieser Beratung über die erhaltene Abmahnung geht es insbesondere darum, rechtzeitig die Weichen für künftige Konflikte zu stellen - will man am Arbeitsverhältnis festhalten oder lieber sich zu optimalen Bedingungen lösen (Abfindung)?

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