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Befristung


Grundsätzlich kann man jeden auf Dauer angelegten Vertrag auch zeitlich begrenzt abschließen, also befristen. Eine Ausnahme ist zum Beispiel die Ehe.


Wer eine Wohnung nur für zwei Wochen während der Ferien benötigt, kann von vornherein den Mietvertrag befristen. Er muss nicht erst einziehen und dann kündigen.

 

Befristungen im Arbeitsrecht zulässig

Auch im Arbeitsrecht sind grundsätzlich solche Befristungen möglich. Wer als Helfer bei der Weinlese an der Mosel arbeitet, weiß von vorne rein, dass spätestens im Dezember die Arbeit zu Ende sein wird. Hier spricht nichts gegen einen befristeten Arbeitsvertrag.


In der Praxis werden aber rund 90% der Arbeitsverträge nicht deshalb befristet, weil das Ende des Arbeitsbedarfs schon bei Vertragsschluss abzusehen ist. Die Befristungen dienen häufig nur dazu, den gesetzlichen Kündigungsschutz zu vermeiden, also auch ihn zu umgehen.


Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb Befristungen früher sehr kritisch geprüft.


In der Rechtspolitik wird von Arbeitgeberseite schon seit Jahrzehnte die erleichterte Befristung propagiert. Dies würde Arbeitsplätze schaffen.


Das Bundesarbeitsgericht hat auch schon vor Jahrzehnten seine Tendenz geändert. Es folgt auch der These: besser ein befristetes Arbeitsverhältnis als gar keins. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass Arbeitgeber entweder befristet einstellten oder gar nicht.


Diese These ist aber unseres Wissens nie wissenschaftlich überprüft worden. Der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Befristungsnovellen erlassen, so dass die Rechtslage sehr unübersichtlich ist. Aber die Massenarbeitslosigkeit bleibt unverändert groß.


Befristungen gesetzlich eingeschränkt


Fazit ist: sachliche Befristungen und Befristungen unterhalb von sechs Monaten sind problemlos möglich. Alle anderen Befristungen sind immer mit Risiken für die Arbeitgeber und Chancen für die Arbeitnehmer verbunden, gerade weil das Recht hier sich ständig ändert.

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