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Dr. Walter Kunzmann Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln, Düren, Euskirchen und Oliver Derkorn Fachanwalt für Arbeitsrecht - Spezialist auch für Betriebsrats-Arbeit

Prozesskostenhilfe


Die Prozesskostenhilfe übernimmt die Gerichtskosten und die Anwaltshonorare, wenn ein Bürger selbst finanziell nicht in der Lage ist, seine Kosten zu tragen. Dies gilt für die gerichtliche Durchsetzung seiner Rechte. Aber auch außergerichtlich hilft der Staat: Die Beratungshilfe tritt hier an Stelle der Prozesskostenhilfe, auch häufig unter Juristen als PKH abgekürzt.

 

Prozesskostenhilfe hat zwei Voraussetzungen:

Die hinreichende Erfolgsaussichten und die “Armut” der Partei. Die Prozesskostenhilfe hieß deshalb früher auch Armenrecht.


Armut


Die Grenzen der Armut sind nicht sehr eng gezogen. Selbst Alleinstehende ohne Kinder mit durchschnittlichem Einkommen haben noch Chancen, als “arm” im Sinne der Prozesskostenhilfe anerkannt zu werden. Und wer nicht ganz arm ist, erhält dennoch Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung.


Maßgebend ist das Nettoeinkommen, aber es werden weiter berücksichtigt die Unterhaltslasten, die Kosten für Wohnung mit Heizung und für Kredite. Deshalb wird Prozesskostenhilfe häufig bewilligt.


Hinreichende Erfolgsaussichten


Das Gesetz fordert eigentlich die alsbaldige Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe. Manche Gericht verzögern dies jedoch. Es gibt Richter, die bis zur Entscheidung über die Klage abwarten und dann die Prozesskostenhilfe ablehnen, mit Hinweis auf das Urteil. Diese Richter sind aber nur vereinzelte schwarze Schafe. Vor allem aber gibt es für den Rechtsanwalt Tricks, seinen Mandanten und sich selbst dagegen zu schützen.


Die Praxis ist hier sehr unterschiedlich: Beim Arbeitsgericht haben wir solche Fälle praktisch nie. Im Sozialrecht schieben die Richter die Entscheidung meistens vor sich hin.


Im Arbeitsrecht scheitert also die Rechtsdurchsetzung nie an den finanziellen Verhältnissen der Mandanten.

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