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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann Seniorpartner der Fachanwälte

Dr. Kunzmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

Mehrarbeit und Überstunden

Zunächst lässt sich begrifflich schön darüber streiten, was Mehrarbeit und was Überstunden unterscheidet. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden jedoch beide Begriffe synonym verwandt, so dass wir auch hier zwischen den Begriffen Mehrarbeit und Überstunden nicht weiter unterscheiden.

Mit den Begriffen Mehrarbeit und Überstunden sind mehrere arbeitsrechtlichen Probleme verbunden:

Pflicht zur Leistung von Mehrarbeit

Es ist vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht bewusst, dass ein Mitarbeiter nur dann Mehrarbeit leisten muss, wenn es vertraglich vereinbart ist. Ist also im Arbeitsvertrag lediglich die Wochenarbeitszeit festgehalten, zum Beispiel 20 Stunden, dann hat der Arbeitgeber nicht das Recht, weitere Arbeitsleistung abzufordern.

Nur in extremen Ausnahmefällen, etwa beim Brand der Lagerhalle, kann dann noch Arbeitsleistung zusätzlich erwartet werden aber nur auf solche extremen Notfallsituationen ist diese Pflicht zur Mehrarbeit beschränkt.

Jeder Arbeitgeber, der dieses Problem kennt, wird also in eine entsprechende Klausel in den Arbeitsvertrag aufnehmen, dass bei Bedarf der Arbeitnehmer mehr arbeiten muss, wenn der Arbeitgeber dies anordnet.

Pflicht zur Vergütung geleisteter Überstunden

Wir erachteten es für selbstverständlich, dass Mehrarbeit entweder bezahlt oder zumindest durch Freizeit ausgeglichen wird. Kein Kunde erwartet beim Bäcker, dass er Brötchen ohne Bezahlung erhält oder an der Tankstelle noch ein paar Liter kostenlos nachtanken kann.

Fachanwalt Arbeitsrecht Düren Euskirchen Köln Derkorn

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht Oliver Derkorn

Oliver Derkorn ist seit 1999 Rechtsanwalt, seit 2003 Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 2014 Fachanwalt für Sozialrecht.

Früher sah das Gesetz sogar vor, dass für Mehrarbeit Zuschläge zu zahlen waren.

In vielen Tarifverträgen und Arbeitsverträgen ist sowohl die Pflicht zur Vergütung der Mehrarbeit als auch die Zahlung von Zuschlägen eindeutig so geregelt.

Es gibt jedoch auch viele Arbeitsverträge, in denen die Arbeitgeber sich das Recht ausbedingen, Mehrarbeit zu fordern, ohne diese zu bezahlen. Solche Klauseln werden jedoch regelmäßig als vorformulierte Arbeitsbedingungen der Kontrolle nach dem AGB-Recht unterworfen. Sie halten der AGB-Kontrolle selten stand.

Vergütungsanspruch für Mehrarbeit ohne vertragliche Regelung

Was für uns so selbstverständlich erscheint, weil es unserem Gefühl von Fairness entspricht, ist für die Rechtsprechung nicht ganz so einfach. Nicht jede dem Arbeitnehmer abgeforderte Mehrarbeit ist nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu vergüten. Die Rechtsprechung ist hier im Fluss.

Wir meinen, eine Tendenz in der Rechtsprechung zur Vergütung von Mehrarbeit erkennen zu können: wenn die Arbeitsvergütung höher ist, als die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung, kann der Arbeitgeber auch erwarten, dass Mehrarbeit ohne Vergütung erbracht wird. Diese Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung beträgt im Jahre 2013 im Westen der Bundesrepublik 5.800,00 EUR. .

Nachweis geleisteter Mehrarbeit

Wer Vergütung für die von ihm geleistete Mehrarbeit fordert, muss den Anspruch begründen. Dazu gehört, dass er das Gericht von der Leistung der Mehrarbeit überzeugt.

Da die Berechnung solcher Ansprüche mühsam ist, haben die meisten Richter bei den Arbeitsgerichten wenig Lust, sich in ein solches Zahlenwerk zu stürzen. Deshalb sind die Anforderungen von den Gerichten sehr hoch gesetzt worden. Es zeichnet sich aber ein Wandel der Rechtsprechung ab.

In aller Regel sind aber zumindest Aufzeichnungen des Arbeitnehmers erforderlich, in denen er Tag für Tag Beginn und Ende der Arbeitszeit und die genommenen oder gewährten Pausen aufzeichnet.

Bei Berufskraftfahrern kann die Fahrerkarte helfen.

Zeitarbeitskonten

Um Schwankungen im Arbeitsanfall ausgleichen zu können, werden häufig Zeitarbeitskonten vereinbart. Hier gibt es faire Modelle und auch vertragliche Konstruktionen, die die Arbeitnehmer benachteiligen. Regelmäßig unzulässig ist eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer ein Minus auf dem Zeitarbeitsskonto finanziell ausgleichen muss.

Mitbestimmung bei Einführung von Mehrarbeit

Existiert ein Betriebsrat, so sind Regelungen der Arbeitszeit der Mitbestimmung des Betriebsrats unterworfen.