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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann Seniorpartner der Fachanwälte

Dr. Kunzmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

Einigungsstelle - Betriebsverfassungsrecht

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht an vielen Stellen vor, Regelungen durch Betriebsvereinbarung zu treffen. Dabei wird unterschieden zwischen freiwilligen Betriebsvereinbarungen und erzwingbaren Betriebsvereinbarungen.

Wir informieren zu dem Thema Einigungsstelle nach dem Betriebsverfassungsgesetz auf einer Sonderseite.

Erzwingbare Betriebsvereinbarungen

Erzwingbar sind alle Betriebsvereinbarungen zu den Regelungsgegenständen, bei denen das Betriebsverfassungsgesetz formuliert: “kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet die Einigungsstelle”, so zum Beispiel § 112 Abs. 4 BetrVG im Unterschied zu § 112 Abs. 3 BetrVG.

Damit ist schon die Wichtigkeit der Einigungsstelle betont. Können Betriebsrat oder Unternehmen mit ihrem Begehren die Gegenseite nicht zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung bewegen, so können sie die Einigungsstelle anrufen.

Die Kunst des Verhandelns vor der Einigungsstelle

Das Mitwirken an dem Verfahren vor der Einigungsstelle ist eine hohe Herausforderung für Rechtsanwälte, insbesondere für Fachanwälte für Arbeitsrecht.

Wir haben hierzu auf unserer Sonderseite zum Thema Interessenausgleich, Einigungsstelle und Sozialplan nach dem Betriebsverfassungsgesetz einen spannenden Erfahrungsbericht einer Einigungsstelle zum Sozialplan bei Betriebsstilllegung in der Systemgastronomie ins Netz gestellt.

Hier sind zwar einerseits juristische Kenntnisse gefordert, da das Ergebnis des Verfahrens vor der Einigungsstelle ja juristisch ordnungsgemäß sein sollte.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht Oliver Derkorn

Exzellente Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsrechts stehen einer erfolgreichen Tätigkeit vor der Einigungsstelle nicht entgegen, aber sie sind hierfür keinesfalls ausreichend.

Gleichzeitig aber ist Verhandlungsgeschick und Erfahrung Voraussetzung für eine erfolgreiche Tätigkeit im Verfahren vor der Einigungsstelle.

Die Angst der Arbeitgeber vor der Einigungsstelle

Viele Arbeitgeber fürchten das Verfahren der Einigungsstelle, auch weil sie die Kosten zu tragen haben. In der Vergangenheit waren diese Kosten manchmal exorbitant hoch.

Auch heute sind Einigungsstellen nicht billig, auch wenn die Exzesse nicht mehr üblich sind, die es vor Jahrzehnten gab. So können die Kosten einer Einigungsstelle, die für ihre Tätigkeit nur einen Tag benötigt, erfahrungsgemäß doch 10.000,00 € überschreiten.

So wird der Arbeitgeber kalkulieren, ob er sich nicht besser doch mit dem Betriebsrat ohne Einigungsstelle einigt, als es auf eine Einigungsstelle mit ihren Kosten ankommen zu lassen. Auch der Arbeitgeber kann nicht voraussehen, ob die Einigung bei der Einigungsstelle oder der Spruch der Einigungsstelle inhaltlich wesentlich günstiger für ihn wird.

Dies führt dazu, dass häufig eine Einigung ohne Einigungsstelle möglich wird, eben weil das Betriebsverfassungsrecht die Einigungsstelle als letzte Möglichkeit vorsieht.

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