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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann Seniorpartner der Fachanwälte

Dr. Kunzmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

Beschäftigungsgesellschaft

Der Begriffbeschäftigungsgesellschaft wird für unterschiedliche Gesellschaften gebraucht.

Beschäftigungsgesellschaft als Mittel zum Personalabbau

Früher wurde er für ein Vehikel benutzt, dass sich Beschäftigungs- und Qualifizierungs Gesellschaft (BQG) oder auch nur Beschäftigungsgesellschaft nannte.

In diesen Beschäftigungsgesellschaften wurden die Mitarbeiter gerade nicht beschäftigt in dem Sinne, dass es Arbeit für sie gab. Vielmehr war Sinn und Zweck dieser Beschäftigungsgesellschaften, Mitarbeiter aus bestehenden Beschäftigungen schnell zu lösen, also bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden und durch Pseudo-Beschäftigungen zu ersetzen.

Heute haben sich diese Bezeichnungen verdrängen lassen durch den Begriff Transfergesellschaft.

Beschäftigungsgesellschaft als Instrument der Sozialleistungen

Heute werden unter dem Begriff Beschäftigungsgesellschaft vor allem solche Einrichtungen verstanden, deren Mitarbeiter zwar arbeiten, aber keinen richtigen Lohn bekommen. Viel mehr empfangen sie Sozialleistungen, die etwas aufgestockt werden ("1-EURO-Jobber") .Dafür sollen sie dann gemeinnützige Arbeiten verrichten.

Gegen diese Beschäftigungsgesellschaften wird vor allem vorgebracht, dass dadurch ein Sektor von Billigstlöhnen entsteht, der andere voll bezahlte Arbeitsplätze vernichtet.

Beschäftigungsgesellschaft zur Verschiebung der Hilfeempfänger

Es gibt bei diesem Modell der Beschäftigungsgesellschaften aber auch den Versuch, die Hilfeempfänger so lange in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu behalten, bis diese wieder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.

Der Vorteil dieses Modells der Beschäftigungsgesellschaft für die Kommune ist, den Sozialhilfeempfänger in die Arbeitslosenversicherung zu verschieben. Die Kommune schiebt also ihre Last, Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten, ab und jubelt den “Arbeitnehmer” einem Träger der Sozialversicherung unter.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht Oliver Derkorn

Da der Arbeitslohn nicht sehr hoch war, fällt auch das Arbeitslosengeld bescheiden aus.

Vollwertige Arbeitsplätze entstehen nur bei den Machern und Verwaltern der Beschäftigungsgesellschaft.

Bei diesen Beschäftigungsgesellschaften wird das Ziel vorgeschoben, den Sozialhilfeempfänger an den Arbeitsmarkt zu gewöhnen. Der Hilfeempfänger wird zum Abschluss dieses Arbeitsverhältnisses mit der Beschäftigungsgesellschaft gebracht durch die Drohung, andernfalls ihm noch die Hilfe zum Lebensunterhalt zu kürzen.

Später wird dann kritisiert, dass diese Arbeitnehmer mit ihren befristeten Arbeitsverträgen und der Perspektive Arbeitslosengeld nicht sehr motiviert sein. Häufig sind auch die Tätigkeiten in diesen Beschäftigungsgesellschaften weniger intensiv und weniger anspruchsvoll, als die Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Deshalb können Bewerbungen aus einem solchen Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigungsgesellschaft den Makel nicht ganz los werden, dass dies kein vollwertiger Arbeitnehmer ist, der sich hier aus dem “zweiten Arbeitsmarkt” bewirbt.

Unser Gebiet als Fachanwalt für Arbeitsrecht: Beschäftigungsgesellschaft als Transfergesellschaft

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht und Sozialrecht beschäftigen wir uns nur mit der Problematik, die Beschäftigungsgesellschaften mit sich bringen, die als Transfergesellschaft zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen genutzt oder missbraucht werden. Dieses Thema behandelt wird deshalb unter dem Stichwort Transfergesellschaft ausführlicher.

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