Rechtsanwälte Fachanwälte Arbeitsrecht Koeln Köln Dueren Düren Euskirchen Kündigung Abfindung Abmahnung Kündigung

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann Seniorpartner der Fachanwälte

Dr. Kunzmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

Fachanwälte für Arbeitsrecht und für Sozialrecht in Köln, Euskirchen und Düren

Die Betriebsvereinbarung ist die klassische Form, im Betriebsverfassungsrecht Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Unternehmer zu fixieren. Das wichtigste Feld für Betriebsvereinbarungen sind die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, § 87 BetrVG, und Betriebsänderungen, §§ 111ff. BetrVG.

Betriebsvereinbarungen wirken normativ

Wie ein Tarifvertrag hat die Betriebsvereinbarung in der Regel auch normative Wirkung, also umfasst sie Regelungen, die sich auf den Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse auswirken.

Regelungsabreden

Das Betriebsverfassungsrecht kennt neben der im Gesetz geregelten Betriebsvereinbarung auch noch die so genannte Regelungsabrede. Während die Betriebsvereinbarung zwingend schriftlich fixiert werden muss, § 77 Abs. 2 BetrVG, und - häufig missachtet - vom Arbeitgeber im Betrieb auszulegen ist, gibt es für Regelungsabrede keinerlei rechtliche Vorschriften. Die Regelungsabrede ist eine Erfindung der Praxis, mit der umschrieben wird, dass Betriebsrat und Unternehmen besprechen, wie sie etwas künftig regeln oder handhaben möchten. Und auch solche Abreden müssen verbindlich sein. Sonst wären die Regelungsabreden wertlos.

Geltungsdauer Betriebsvereinbarungen

Betriebsvereinbarung gelten in der Regel so lange, bis sie gekündigt werden. Wenn die Betriebsvereinbarung einen Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung umfasst, so wird sie nach, gilt also bis zum Abschluss einer Nachfolgevereinbarung

Fachanwalt Arbeitsrecht Düren Euskirchen Köln Derkron

Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Derkorn

Dies hat zur Folge, dass in manchen Betrieben es schwieriges festzustellen, welche Betriebsvereinbarung denn derzeit alle gelten. Vielleicht existiert noch eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1974, an die sich keiner mehr erinnert.

Hinzu kommt, dass die Zahl der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung oft sehr groß ist. Die Praxis zeigt allerdings, dass die Zahl der wirksamen Betriebsvereinbarungen überschaubar ist.

Die rechtlichen Grenzen zulässiger Betriebsvereinbarungen

Das Gesetz geht davon aus, dass Betriebsvereinbarung nur dort getroffen werden, in dem der Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht hat.

Dies kann aber Betriebsrat und Unternehmen nicht daran hindern, auch andere Dinge durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln und sich beiderseits daran zu halten. Ein Problem entsteht daraus erst, wenn damit in die individuellen Rechte der Arbeitnehmer eingegriffen wird. Das ist durch eine solche Betriebsvereinbarung eigentlich nicht möglich.

Die zweite gern überschrittene Grenze ist die des § 77 Abs. 3 BetrVG. Denn dort ist klar geregelt, dass Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein dürfen. Nur wenn ein Tarifvertrag ausdrücklich den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulässt, macht das Gesetz hiervon eine Ausnahme.

Dennoch versuchen Arbeitgeber immer wieder, das durch Tarifvertrag gesicherte Anspruchsniveau durch Betriebsvereinbarungen zu senken. Solche Betriebsvereinbarungen sind jedoch nichtig.

Rechtsanwälte Fachanwälte Arbeitsrecht Koeln Köln Dueren Düren Euskirchen Kündigung Abfindung Abmahnung Kündigung

Fachanwälte für Arbeitsrecht in Köln, Euskirchen und Düren