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Dr. Walter Kunzmann Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln, Düren, Euskirchen und Oliver Derkorn Fachanwalt für Arbeitsrecht

Beschäftigungsgesellschaft


Man nennt sie Beschäftigungsgesellschaft, „Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft“, (BQG), oder Transfergesellschaft. Dabei steckt eigentlich immer die gleiche Idee dahinter. Den Arbeitnehmern wird sie schmackhaft gemacht damit, dass die ohnehin unvermeidliche Arbeitslosigkeit mit diesen Gesellscahften abgefedert werde.

Manchmal klappt dies auch, oft aber klappt es nicht.


Diese Gesellschaften sind aus mehreren Gründen umstritten.


Zweck der Beschäftigungsgesellschaften


Der Zweck dieser Gesellschaften ist zumeist die Lösung eines Problems, die die Arbeitgeber bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen haben:


Bevorzugt werden ältere Mitarbeiter entlassen. Diese haben zumeist lange Betriebszugehörigkeitszeiten Die Folge ist, dass die Kündigungsfrist bis zu sieben Monaten betragen kann. Und nebenbei widerspricht die Entlassung der langjährigen Mitarbeiter dem Prinzip der Sozialauswahl des Kündigungsschutzes.


Der Arbeitgeber möchte aber die Mitarbeiter so schnell wie möglich loswerden, ohne noch für die lange Kündigungsfrist Lohn zu bezahlen.


Einigt er sich nun mit dem Arbeitnehmer auf eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so hätte der Arbeitnehmer den Schaden: er erhält eine Sperre von mindestens zwölf Wochen – während dieser Sperrzeit erlischt sein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Darüber hinaus kann auch die Gesamtdauer noch weiter verkürzt werden, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf längeren Bezug zum Arbeitslosengeld hat. Außerdem ist auch eine etwa gezahlte Abfindung dem Zugriff der Arbeitsagenturen ausgesetzt.


Modell der Beschäftigungsgesellschaft


Das Modell der Beschäftigungsgesellschaft sieht nun vor, dass der Mitarbeiter sofort sein Arbeitsverhältnis mit seinem alten Arbeitgeber beendet und statt dessen mit der Beschäftigungsgesellschaft ein neues Arbeitsverhältnis gründet. Dies ist aber eigentlich kein richtiges Arbeitsverhältnis, weil es dort keine richtige Arbeit für ihn gibt. Der Arbeitnehmer wird praktisch schon in die Arbeitslosigkeit geschickt, aber bei der Beschäftigungsgesellschaft geparkt und dort werden Qualifikationsübungen und anderen Maßnahmen für ihn veranstaltet. Von den Betroffenen häufig auch als Beschäftigungsspielchen empfunden und so bezeichnet.


Die Arbeitsverwaltung spielt mit, wenn es größere Arbeitgeber sind. Mittelständische und kleinere Arbeitgeber können aus dem Modell der Beschäftigungsgesellschaften keinen Nutzen ziehen. Ihnen bleibt dieser Fluchtweg aus den gesetzlichen Bindungen versperrt.

Nutzen der Beschäftigungsgesellschaften für die Arbeitnehmer

Häufig wird für die Arbeitnehmer von diesen Beschäftigungsgesellschaften wenig erbracht.


Es mag Ausnahmen geben, denen es tatsächlich gelingen soll, während der Zeit in der Beschäftigungsgesellschaft die Mitarbeiter in neue Arbeitverhältnisse zu vermitteln. Aber ganz selten ist dies gleichwertige Arbeit. Und entlassene Facharbeiter aus Rüsselsheim hätten auch ohne Transfergesellschaft einen Job als Frachtarbeiter am Flughafen Frankfurt gefunden.

 

Überprüfbare Erfolge sind bis jetzt nicht in spürbarer Zahl festzustellen. Jedenfalls werden häufig höhere Erwartungen erweckt und Chancen vorgegaukelt, als es realistischt ist. Wenn ein Handy-Werk mit 1.000 Beschäftigten schließt, kann auch eine Beschäftigungsgesellschaft wenig bewegen. Dann sollte man aber ehrlicherweise auch eine Beschäftigungsgesellschaft nicht als Lösung empfehlen.

Nutznießer der Beschäftigungsgesellschaften


Nutzen aus den Beschäftigungsgesellschaften ziehen weiter deren Betreiber. Die ersten Beschäftigungsgesellschaften sind im Umfeld der IG-Metall entstanden. Und sie werden nach wie vor häufig aus dem Kreisen der IG-Metall empfohlen.


In einer gesonderten Website widmen wir uns demnächst ausführlicher der Kritik der Beschäftigungs- oder Transfergesellschaften, mit vielen Details.

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